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2. Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
ОглавлениеDer Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bereitet insofern keine Probleme. Dem Bund steht hier die ausschließliche Vertragsschlusskompetenz zu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz besteht ebenfalls eine umfassende Zuständigkeit des Bundes, soweit er von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Haben die Länder im Vorfeld der Gesetzgebungstätigkeit des Bundes ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen, wird dieses ex nunc unwirksam (str.).