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1. Vertretungsbefugnis des Bundespräsidenten

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Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis ist ausdrücklich dem Bundespräsidenten zugeordnet, Art. 59 Abs. 1 GG. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten, er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Diese Kompetenzen ermächtigen den Bundespräsidenten allerdings nur zur Wahrnehmung einer formalen Vertretungsfunktion.

Der Bundespräsident darf dagegen nach allgemeiner Ansicht nicht die inhaltlichen Ziele der deutschen Außenpolitik bestimmen. Eine solche Kompetenz wäre mit der beschränkten politisch-gestaltenden Rolle des Bundespräsidenten unvereinbar. Diese Einschränkung findet in der Verfassung zwar keine ausdrückliche Erwähnung, lässt sich allerdings aus der allgemeinen Stellung des Bundespräsidenten in der Verfassung herleiten und steht im Einklang mit der Staatspraxis. Aus diesem Grund besitzt der Bundespräsident z. B. keine Befugnis zur Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland bei internationalen Verhandlungen.

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