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I. Begriff der auswärtigen Gewalt

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Der Begriff der auswärtigen Gewalt bezeichnet die Gesamtheit derjenigen verfassungsrechtlichen Kompetenzen, die sich mit der Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland befassen. Von dem Begriff der auswärtigen Gewalt wird allerdings auch schon der zeitlich vorgelagerte Akt der innerstaatlichen Willensbildung erfasst. Das Grundgesetz enthält eine Vielzahl an Vorschriften, die sich mit der Regelung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen, zu diesen zählen insbesondere die Art. 23, 24, 32 und 59 GG. Allerdings wird in keiner dieser Normen der Begriff der auswärtigen Gewalt explizit verwendet. Die Vorschriften sind zudem nicht in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst, sondern finden sich in verschiedenen Teilen des Grundgesetzes.

Unter der auswärtigen Gewalt ist keine vierte Gewalt zu verstehen, die eigenständig neben den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative bestehen würde. Ihre Ausübung ist innerhalb des Systems der Gewaltenteilung auf die drei Gewalten entsprechend ihrer jeweiligen Funktion aufgeteilt. Die Träger der auswärtigen Gewalt werden zu ihrer Wahrnehmung durch das Grundgesetz allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Aus einer Gesamtschau der international ausgerichteten Vorschriften der Verfassung kommt nach allgemeiner Ansicht die Entscheidung des Grundgesetzes für eine „Offenheit des deutschen Verfassungsstaates“ zum Ausdruck. Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt danach das Staatsziel, sich aktiv an der internationalen Zusammenarbeit zwischen den → Staaten zu beteiligen und an der Weiterentwicklung des Völker- und Europarechts mitzuwirken.

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