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3. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
ОглавлениеBis heute wird die Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge unterschiedlich beurteilt, wenn der Vertragsinhalt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfällt. Dieser Fall wird von Art. 32 Abs. 3 GG erfasst, von dieser Vorschrift allerdings nicht eindeutig und abschließend geregelt. Gem. Art. 32 Abs. 3 GG können die Länder mit Zustimmung des Bundes völkerrechtliche Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen. Zur Interpretation dieser Vorschrift werden drei Theorien vertreten:
Nach der „zentralistischen Theorie“ ist der Wortlaut des Art. 32 Abs. 3 GG („können“) so zu verstehen, dass dem Bund grundsätzlich eine unbeschränkte Kompetenz zum Abschluss und zur innerstaatlichen Umsetzung (Transformation) völkerrechtlicher Verträge zusteht und die Länder lediglich eine konkurrierende Zuständigkeit besitzen. Zur Begründung führen die Vertreter dieser Auffassung die grundsätzliche Regelung in Art. 32 Abs. 1 GG an, die das Prinzip des einheitlichen Auftretens des Bundesstaates nach außen enthalte. Die Gegenansicht, die „föderalistische Theorie“, sieht dagegen den Verweis auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder als die entscheidende Maßgabe an. Das Verhältnis der Gesetzgebungszuständigkeiten müsse sich in der völkerrechtlichen Vertragsschlusskompetenz widerspiegeln, damit die Kompetenzen der Länder nicht ausgehöhlt werden könnten. Nach einer vermittelnden Ansicht soll der Bund ein umfassendes Recht zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge besitzen. Im Gegensatz zur zentralistischen Auffassung verbleibt nach der vermittelnden Ansicht die Umsetzung des geschlossenen Vertrages allerdings in der alleinigen Zuständigkeit der Länder und ist nicht auf den Bund übergegangen.
In der Praxis haben sich der Bund und die Länder im sog. Lindauer Abkommen vom 14.11.1957 auf eine pragmatische Lösung für diese unklare Verfassungslage verständigt. Danach erkennen die Länder die Zuständigkeit des Bundes auch in Angelegenheiten ihrer ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit an, soweit diese Bestimmungen in entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen typischerweise enthalten sind oder einen untergeordneten Bestandteil des Vertrages bilden, der Vertrag im Übrigen aber zweifelsfrei in die Kompetenz des Bundes fällt. Im Gegenzug hat sich der Bund dazu verpflichtet, die Länder möglichst frühzeitig zu informieren und deren Einverständnis vor der Unterzeichnung des Vertrages einzuholen.