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II. Definition
ОглавлениеDie Anerkennung ist eine einseitige, empfangsbedürftige (aber nicht annahmebedürftige) Willenserklärung (→ Rechtsgeschäft, einseitiges). Durch sie wird ein Tatbestand oder eine Rechtslage außer Streit gestellt; bei späterem Bestreiten verstieße der anerkennende Staat gegen das Verbot des venire contra factum proprium (Estoppel-Prinzip). Die Anerkennung kann zwar Teil eines bilateralen Vertrages sein, als einseitige Erklärung ist sie aber von dem reziproken Vertragsverhältnis zu unterscheiden.
Eine Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Entscheidend ist der im konkludenten Verhalten zum Ausdruck kommende Wille des Staates (siehe auch Art. 4 S. 2 der Montevideo-Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten von 1933, 165 LNTS 19). Mit der vorgenannten Unterscheidung nicht zu verwechseln ist die Anerkennung de jure und de facto. Sowohl die De jure- als auch die De facto-Anerkennung kann ausdrücklich wie konkludent erklärt werden. Während die Anerkennung de jure eine vollständige Anerkennung bedeutet, bringt ein Staat mit der Anerkennung de facto zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse faktische Verfestigung eingetreten ist, deren Dauerhaftigkeit aber noch offen ist. So kann beispielsweise ein Staat neben der offiziellen, de jure anerkannten Regierung eine Gruppe von Aufständischen, die über einen Teil des Staatsgebiets die effektive Kontrolle ausübt, als De facto-Regierung anerkennen. Selbst wenn die Dauerhaftigkeit einer bestimmten Situation nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist, kann die De facto-Anerkennung als „minus“ zur Anerkennung de jure erfolgen, um eine politische Missbilligung zum Ausdruck zu bringen (z. B. bloße De facto-Anerkennung einer neuen Regierung nach einem Staatsstreich).
Nach h.M. ist die Anerkennung unwiderruflich mit Ausnahme der De facto-Anerkennung, bei der der nur provisorische Charakter bereits in der Anerkennungserklärung als solcher zum Ausdruck kommt. Widerrufbar ist darüber hinaus aber auch die Anerkennung von Regierungen. Einer de jure anerkannten Regierung, die von einer rivalisierenden Gruppe Aufständischer effektiv aus dem Amt gedrängt wurde, kann nämlich die Anerkennung entzogen werden. Im Gegensatz dazu ist die Anerkennung von Staaten in der Tat als unwiderruflich zu qualifizieren (vgl. auch Art. 6 Satz 2 der Montevideo-Konvention). Möglich ist hier lediglich, dass das Objekt der Anerkennung untergeht (z. B. durch Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat). In diesem Falle verliert die ursprüngliche Erklärung mit dem Untergang des beitretenden Staates ihre Wirkung. Grund dafür ist aber nicht ein etwaiger Widerruf der Anerkennung – ein solcher ist nicht einmal erforderlich –, sondern vielmehr die Akzessorietät der Anerkennung: Eine Anerkennung entfaltet Wirkung nur, solange der anzuerkennende Gegenstand existiert.
Die Anerkennung ist grds. bedingungsfeindlich (vgl. Art. 6 Satz 2 der Montevideo-Konvention). Dennoch wird sie in der Staatenpraxis oftmals an Bedingungen geknüpft. Dabei handelt es sich allerdings regelmäßig nicht um Bedingungen im Rechtssinne. Intendiert ist mit der Formulierung von „Bedingungen“ vielmehr typischerweise die Statuierung von Auflagen, etwa dahingehend, dass sich der anerkannte Staat zur Fortführung der vom Vorgängerstaat geschlossenen → völkerrechtlichen Verträge, zum Schutz nationaler Minderheiten o.Ä. verpflichtet.