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IV. Rechtsfolgen
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Die Rechtsfolge des Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist auf Ersatz des verursachten Schadens gerichtet. Dies kann außer durch Geldersatz auch im Wege der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Naturalrestitution) erfolgen. Die einer Amtshaftungsklage stattgebende Entscheidung ergeht, soweit die Union zur Schadensersatzleistung verurteilt wird, in Form eines vollstreckbaren Leistungsurteils. Die Vollstreckung erfolgt gem. Art. 280 i.V.m. Art. 299 UAbs. 2–4 AEUV. Soweit lediglich die Unionshaftung dem Grunde nach festgestellt wird, ergeht das Urteil in Form eines nicht vollstreckbaren Feststellungsurteils. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unionsrechtsmaßnahme wirkt nur zwischen den Parteien.
A › Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › V. Haftung für rechtmäßiges Handeln