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4. Religion oder Weltanschauung

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Ebenso wie Rasse und ethnische Herkunft sind auch die Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ nicht im Unionsrecht definiert. Weiterhin lassen sich beide Merkmale nicht in allen Konstellationen trennscharf voneinander abgrenzen, wobei der Vertragstext bereits andeutet, dass dies für die Ausübung der durch Art. 19 AEUV eingeräumten Kompetenzen gar nicht vonnöten ist: Während die anderen Merkmale in einer Aufzählung durch Kommata abgetrennt sind, steht der Ausdruck „Religion oder Weltanschauung“ zusammen. Religion nimmt in erster Linie auf eine transzendente Glaubensüberzeugung Bezug, wovon nicht nur gemeinhin anerkannte Konfessionen oder institutionell zusammengeschlossene Gruppierungen erfasst sind. Weltanschauung zielt hingegen stärker auf die persönliche Werteordnung und den Sinn menschlichen Daseins ab. Im Ergebnis dürfte aber jede Religion zumindest auch weltanschauliche Gehalte haben und daher die Weltanschauung der weitergehende Begriff sein. Neben der inneren Überzeugung und Haltung – dem forum internum – betrifft das Merkmal auch das forum externum, also die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung mit anderen öffentlich oder privat z.B. durch Gottesdienst oder sonstige Bräuche oder Riten zu bekennen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.3.2017, C-157/15, Rn. 28).

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