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2. Art. 19 Abs. 2 AEUV
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Obwohl auf die gleichen Ziele ausgerichtet, wirken die auf Basis von Art. 19 Abs. 2 AEUV zu erlassenden Grundprinzipien für Fördermaßnahmen weniger einschneidend hinsichtlich der möglichen Verbindlichkeit und Regelungstiefe. Insbesondere wird jegliche Harmonisierung mitgliedstaatlicher Vorschriften ausgeschlossen. Daher greift hier ein erleichtertes Verfahren ein, namentlich das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV) einschließlich der Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit.
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