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IV. Bekämpfung von Diskriminierungen

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Der Begriff „Diskriminierung“ wird vom EuGH für alle Diskriminierungsverbote gleich definiert; eine vertragsunmittelbare Definition gibt es nicht. Eine Diskriminierung besteht dann, wenn ein Betroffener benachteiligt wird, indem unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 14.2.1995, C-279/93, Rn. 30). Zudem muss sie aus menschlichem Verhalten resultieren und kann – neben der rechtlich unmittelbaren Konsequenz – ebenfalls lediglich faktisch mittelbar wirken (s. auch → Diskriminierungsverbot, allgemeines [Rn. 587 ff.]; hinsichtlich der Möglichkeit der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gilt das dort Dargelegte [Rn. 595]).

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