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I. Rechtsnatur

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Art. 19 AEUV dient als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass sekundärrechtlicher Bestimmungen, durch welche die Querschnittsklauseln in Art. 8 und Art. 10 AEUV konkretisiert werden können. Subjektive Rechte sind in Art. 19 AEUV hingegen nicht enthalten. Zudem ist die Norm auch nicht unmittelbar anwendbar. Daher hat die Große Kammer des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der kontrovers diskutierten Mangold-Entscheidung auch nicht auf die Vorgängernorm zurückgegriffen, um das Recht des Einzelnen auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters zu begründen, sondern einen (ungeschriebenen) Allgemeinen Rechtsgrundsatz angenommen (EuGH, Urt. v. 22.11.2005, C-144/04 – Mangold –, Rn. 75). Auf diesem Wege werden die speziellen Diskriminierungsverbote unabhängig von Art. 19 AEUV zu primärrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechten aufgewertet. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon muss allerdings nicht mehr auf ungeschriebenes Recht zurückgegriffen werden, weil insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 GRCh auch eine nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV dem Primärrecht gleichgestellte Verbürgung existiert.

AAntidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann) › II. Verhältnis des Art. 19 AEUV zum sonstigen Primärrecht

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