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2. Geschlecht

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Der Begriff „Geschlecht“ in Art. 19 Abs. 1 AEUV zielt zunächst auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau ab, ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Bereits ein Vergleich mit Art. 157 Abs. 1 AEUV deutet dies an, indem dort ausdrücklich nur auf Männer und Frauen als gleich zu bezahlende Kategorien von Erwerbstätigen Bezug genommen wird (obschon in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass sich bspw. auch Transsexuelle nach erfolgter Geschlechtsumwandlung auf diesen Artikel berufen können, vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.1996, C-13/94, Rn. 20 f.). Neben Transsexuellen sollen auch Transvestiten und Hermaphroditen erfasst sein, Homosexuelle allerdings nicht (für diese Gruppe gilt der Anknüpfungspunkt „sexuelle Ausrichtung“, vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.1998, C-249/96, Rn. 47 f.).

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