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5. Behinderung
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„Behinderungen“ sind Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind (EuGH, Urt. v. 11.6.2006, C-13/05, Rn. 43) und die eine gemeinhin als normal empfundene Tätigkeit unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren. Maßgebliche Voraussetzung ist, dass die Einschränkung nicht nur eine vorübergehende ist, sondern von Dauer (EuGH, Urt. v. 22.5.2014, C-356/12, Rn. 45); chronisch Kranke können also auch als behindert i.S.d. Art. 19 Abs. 1 AEUV gelten.