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V. Anwendungsbereich der Norm
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Ausweislich Art. 19 Abs. 1 AEUV kann der Rat nur „im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten“ tätig werden. Gegenüber der Formulierung in Art. 18 UAbs. 1 AEUV, der sich auf den Anwendungsbereich der Verträge bezieht, bedeutet dies eine Einschränkung. Während der Anwendungsbereich der Verträge in Art. 18 UAbs. 1 AEUV tendenziell eher weit ausgelegt wird, sind mit den „Zuständigkeiten“ i.S.d. Art. 19 Abs. 1 AEUV lediglich die legislativen Kompetenzen der EU gemeint. Nur dort, wo die EU gesetzgeberisch zu handeln ermächtigt ist, kann sie aufgrund von Art. 19 AEUV (die Einschränkung gilt auch für Art. 19 Abs. 2 AEUV) Vorkehrungen treffen bzw. Grundprinzipien für Fördermaßnahmen festlegen.
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Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass von der Kompetenzübertragung auch die ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass von Anti-Diskriminierungsmaßnahmen umfasst sein muss; hierzu dient gerade der Art. 19 AEUV. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass die Union von ihrer Kompetenz bereits Gebrauch gemacht haben muss; ihr bloßes Bestehen reicht aus. Ggf. enthaltene Harmonisierungsverbote sind allerdings zu berücksichtigen. Zwar lässt Art. 19 AEUV die Wahl der Handlungsform offen, aber dadurch dürfen die Vorbehalte zugunsten der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden. Wo also die Harmonisierung mitgliedstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen ist (z.B. in Art. 166 Abs. 4 AEUV bezüglich der Maßnahmen zur beruflichen Bildung), sind verbindliche Rechtsakte zur Diskriminierungsbekämpfung nicht statthaft.
A › Antidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann) › VI. Geeignete Vorkehrungen und Grundprinzipien für Fördermaßnahmen