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VI. Geeignete Vorkehrungen und Grundprinzipien für Fördermaßnahmen

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Der Wortlaut der Art. 19 Abs. 1 und 2 AEUV lässt offen, welche Handlungsformen der EU zur Verfügung stehen. Neben den unterschiedlichen Verfahren (s.o. Rn. 33 ff.) ist auch hinsichtlich der Intensität zu differenzieren.

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