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7. Sexuelle Ausrichtung

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Die „sexuelle Ausrichtung“ ist abzugrenzen vom Geschlecht, das ausweislich Art. 19 Abs. 1 AEUV einen selbständigen unzulässigen Differenzierungsgrund darstellt und einen eigenständigen Regelungsbereich erfasst. Gemeint ist die Orientierung im Hinblick auf das von einer Person bei der (Sexual-)Partnerwahl bevorzugte Geschlecht, wobei durchaus auch die Bisexualität eingeschlossen ist. Denkbar, wenngleich noch nicht vom EuGH entschieden, ist auch, das Sexualleben im Hinblick auf Präferenzen unabhängig vom Geschlecht einzubeziehen, also den Schutz nicht an die Beteiligten, sondern an deren Verhalten zu knüpfen.

AAntidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann) › V. Anwendungsbereich der Norm

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