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2. Grundprinzipien für Fördermaßnahmen, Art. 19 Abs. 2 AEUV
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Werden die Mitgliedstaaten tätig, um Ungleichbehandlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 AEUV zu bekämpfen, kann dies nach Art. 19 Abs. 2 AEUV durch die EU gefördert werden. Die EU darf also immer nur einen Beitrag leisten, und dieser darf lediglich unverbindlich sein, also keine Harmonisierung des nationalen Rechts vorschreiben.