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2. Einhaltung der Kompetenzgrenzen (Ultra-vires-Kontrolle)
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Gemäß dem → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sind die Kompetenzen der Union durch die Verträge begrenzt; wird die Union außerhalb der so gesetzten Grenzen tätig, läge darin ein „ausbrechender Rechtsakt“ bzw. ein Handeln ultra vires („über ihre Befugnisse hinaus“). Das BVerfG behält sich die Prüfung der Kompetenzmäßigkeit von Unionsrechtsakten vor, da die Übertragung von Hoheitsrechten nach Maßgabe des gem. Art. 23 GG vom Bundestag verabschiedeten Zustimmungsgesetzes nur in Bezug auf ein klar festgelegtes und abgegrenztes „Integrationsprogramm“ erfolgen dürfe (BVerfGE 123, 267 [353 f.] – Lissabon). Eine Überschreitung der diesem Integrationsprogramm entsprechenden Kompetenzgrenzen seitens der Unionsorgane sei nicht mehr vom Zustimmungsgesetz gedeckt, weshalb ihnen insoweit die demokratische Legitimation fehle.
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Allerdings setzt die Feststellung eines Handelns ultra vires voraus, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, d.h. dass das kompetenzwidrige Handeln offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten führt (BVerfGE 126, 286 [303 ff.] – Honeywell). Die Ultra-vires-Kontrolle dient auch der Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips, da sie die Notwendigkeit des Bestehens einer wirksamen Ermächtigung sicherstellt. Da es insoweit auf die Auslegung der Zuständigkeitsnormen der Verträge ankommt, aktiviert das BVerfG seit dem OMT-Verfahren die im Grundsatz auch für Verfassungsgerichte geltende Verpflichtung, diese Frage dem EuGH im Wege des → Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV vorzulegen (BVerfGE 134, 366 [323] – OMT-Vorlage).