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III. Grenzen des Anwendungsvorrangs
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Das Verhältnis zwischen zwei oder mehreren Rechtsordnungen – hier Unionsrechtsordnung und mitgliedstaatliche Rechtsordnung(en) – kann, soweit nicht eine dieser Rechtsordnungen ihren Geltungsanspruch aus sich heraus uneingeschränkt zurücknimmt, nicht von einer dieser Rechtsordnungen abschließend vorgegeben werden. Der unionsrechtlich mit den funktionalen Erwägungen der Sicherung der Einheitlichkeit des Unionsrechts und der Verwirklichung der Ziele der Union begründete Vorrang setzt daher dessen Akzeptanz durch die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen voraus.
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Aus Sicht des BVerfG und anderer mitgliedstaatlicher oberster und Verfassungsgerichte folgen unmittelbare Geltung und Anwendungsvorrang des Unionsrechts aus dem mitgliedstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl – in Deutschland also aus dem Zustimmungsgesetz gem. Art. 23 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG. Grundlage für die Geltung des Unionsrechts im deutschen Rechtsraum ist aus dieser Perspektive das Grundgesetz. Unionsrecht kann dann nur i.R.d. verfassungsrechtlichen Grenzen Geltung erlangen; selbst für Fälle der verfassungsändernden Übertragung von Hoheitsgewalt auf die Union gelten hiernach und im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG die gem. Art. 79 Abs. 3 GG änderungsfesten Bestimmungen der Art. 1 und 20 GG – und zwar auch als Begrenzung des Anwendungsvorranges.