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1. Geeignete Vorkehrungen, Art. 19 Abs. 1 AEUV

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Hierunter fallen grundsätzlich alle denkbaren Handlungsformen, d.h. neben rechtlich verbindlichen auch rechtlich unverbindliche (z.B. Empfehlung). Vornehmliches Mittel der Wahl waren bisher Richtlinien (s. die sog. Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG, die sog. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG und die Richtlinie 2004/113/EG, welche die Gleichbehandlung der Geschlechter beim Zugang zu bzw. der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betrifft). Somit kann die EU auch Einfluss auf die Gestaltung von Privatrechtsverhältnissen nehmen, die dann von der Umsetzungsgesetzgebung erfasst sind, sofern die jeweils genutzten, der Union übertragenen Zuständigkeiten (Rn. 45 f.) dies zulassen.

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