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I. Unionsrecht als eigenständige Rechtsordnung mit unmittelbarer Geltung

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Mit dem Unionsrecht haben die Mitgliedstaaten eine neue, eigenständige Rechtsordnung außerhalb des jeweiligen nationalen Rechts geschaffen. Anders als völkerrechtliche Verträge und hiervon abgeleitete Sekundärrechtsakte kommt den Bestimmungen der Unionsrechtsordnung unmittelbare Geltung zu, d.h. sie gelten direkt und – jedenfalls in Bezug auf das → Sekundärrecht – ohne weitere Vollzugsanordnung oder sonstige Zustimmung des nationalen Gesetzgebers im innerstaatlichen Rechtsraum nach Maßgabe ihres eigenen Geltungsanspruchs; lediglich das → Primärrecht der Verträge unterliegt als Völkervertragsrecht dem jeweiligen, im nationalen Verfassungsrecht wurzelnden Rechtsanwendungsbefehl.

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Die unmittelbare Geltung des Unionsrechts folgt aus dem besonderen Charakter der Verträge, welche die Gründung einer auf unbegrenzte Zeit angelegten Integrationsgemeinschaft zum Gegenstand haben, die mit eigenen Organen, mit Rechts-, Geschäfts- und internationaler Handlungsfähigkeit sowie mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist (EuGH, Urt. v. 15.7.1964, 6/64 – Costa/ENEL –, Rn. 8). Grundlage des Unionsrechts und seiner unmittelbaren Geltung ist somit eine Öffnung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch die Übernahme unbedingter Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten.

AAnwendungsvorrang des EU-Rechts (Tobias H. Irmscher) › II. Grundlagen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts

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