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4. Abgrenzung zum Geltungsvorrang
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Der Anwendungsvorrang bewirkt die Nichtanwendbarkeit des mit Unionsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Rechts; dieses darf im konkreten Fall nicht herangezogen werden, muss also bei der konkreten Entscheidung außer Betracht bleiben. Die innerstaatliche Rechtsnorm bleibt jedoch weiterhin gültiges Recht. Ein Geltungsvorrang des Unionsrechts mit der Folge der generellen Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit ist nicht erforderlich, um dessen Vorrang im Kollisionsfall sicherzustellen, und wäre daher unverhältnismäßig.
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Dies bewirkt, dass die grundsätzlich vom Anwendungsvorrang verdrängte mitgliedstaatliche Vorschrift auf Sachverhalte, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, weiterhin Anwendung finden kann – z.B. im Verhältnis zu Drittstaatsangehörigen oder im rein innerstaatlichen Kontext. Im Vergleich zum Geltungsvorrang bleibt der nationale Gesetzgeber durch einen Anwendungsvorrang somit besser geschützt.
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