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6. Alter

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Mit dem Begriff „Alter“ ist nicht lediglich der Schutz lebensälterer Personen gemeint, sondern es kann eine allgemeine, altersunabhängige Gleichbehandlung angestrebt werden. Somit können auf Art. 19 AEUV gestützte Maßnahmen durchaus zugunsten jüngerer Menschen ergehen, auch wenn hauptsächlich der Schutz älterer im Fokus steht. Demnach sind die in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen häufig zu findenden Höchstaltersgrenzen rechtfertigungsbedürftig, können aber bspw. aufgrund beschäftigungspolitischer Ziele zulässig sein, vgl. Art. 6 Abs. 1 der sog. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG (hierzu EuGH, Urt. v. 16.10.2007, C-411/05, Rn. 52 ff.).

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