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Antidiskriminierungsmaßnahmen (Jan Martin Hoffmann)
ОглавлениеII.Verhältnis des Art. 19 AEUV zum sonstigen Primärrecht30 – 32
IV.Bekämpfung von Diskriminierungen36 – 44
1.Allgemeines37, 38
3.Rasse und ethnische Herkunft40
4.Religion oder Weltanschauung41
V.Anwendungsbereich der Norm45, 46
VI.Geeignete Vorkehrungen und Grundprinzipien für Fördermaßnahmen47 – 49
1.Geeignete Vorkehrungen, Art. 19 Abs. 1 AEUV48
2.Grundprinzipien für Fördermaßnahmen, Art. 19 Abs. 2 AEUV49
Lit.:
M. Bell, Anti-Discrimination Law and the European Union, 2002; S. Bouchouaf/T. Richter, Reichweite und Grenzen des Art. 13 EGV – unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot oder lediglich Kompetenznorm?, JURA 28 (2006), 651; S. Huster, Gleichheit im Mehrebenensystem: Die Gleichheitsrechte der Europäischen Union in systematischer und kompetenzrechtlicher Hinsicht, EuR 45 (2010), 325; P. Stalder, Antidiskriminierungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 13 EG-Vertrag, 2001; R. Wernsmann, Bindung Privater an Diskriminierungsverbote durch Gemeinschaftsrecht, JZ 60 (2005), 224.
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Der noch relativ junge Art. 19 Abs. 1 AEUV, dessen Regelungsgehalt erstmals durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, enthält eine umfassende Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus dort im Einzelnen aufgeführten Gründen durch das Treffen „geeigneter Vorkehrungen“ seitens der EU. Als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (→ Grundrechte: Gleichheitsrechte), der als Allgemeiner Rechtsgrundsatz (→ Rechtsquellen) das EU-Recht durchzieht, ermächtigt Art. 19 Abs. 1 AEUV somit zum Erlass spezieller Gleichheitsbestimmungen, die an die dort genannten unzulässigen Differenzierungsmerkmale anknüpfen. Art. 19 Abs. 2 AEUV ergänzt diesen Ansatz (seit dem Vertrag von Nizza) noch durch die Ermächtigung zum Erlass von „Grundprinzipien für Fördermaßnahmen“, die ebenfalls der Diskriminierung aus den genannten Gründen entgegenwirken sollen, dabei eine Harmonisierung des mitgliedstaatlichen Rechts allerdings gerade nicht zulassen. Insgesamt steht Art. 19 AEUV insbesondere neben den speziellen Gleichheitssätzen aus Art. 18 und Art. 157 AEUV und ergänzt diese um die in Absatz 1 genannten Kriterien.
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