Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 42

3. Rasse und ethnische Herkunft

Оглавление

40

Bezüglich der Merkmale „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ fehlt es an einer unionsrechtlichen Definition. Die Idee der Existenz verschiedener menschlicher Rassen wird vielmehr vom Unionsgesetzgeber im sechsten Erwägungsgrund der sog. Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG (die auf Art. 13 EGV, mithin die Vorläufernorm zu Art. 19 Abs. 1 AEUV, gestützt wurde) zurückgewiesen. Gleichwohl wird der Begriff Rasse verwendet und als unzulässiges Differenzierungskriterium benannt. Verstanden werden kann er als Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit bestimmten vererblichen Merkmalen wie Hautfarbe oder sonstigen genetischen Merkmalen. Die ethnische Herkunft ihrerseits bezieht sich auf die einheitliche Sprache und Kultur einer Gruppe oder die im Wesentlichen einheitliche Abstammung (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.2015, C-83/14, Rn. 46). Eine Gleichsetzung mit der Staatsangehörigkeit dürfte bereits grundsätzlich an der multiethnischen Zusammensetzung mitgliedstaatlicher Bevölkerungen scheitern, ist ohnehin aber aufgrund der insoweit spezielleren Regelung in Art. 18 UAbs. 1 AEUV systematisch nicht vertretbar.

Europarecht

Подняться наверх