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1. Art. 19 Abs. 1 AEUV
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Für den Erlass der geeigneten Vorkehrungen gilt nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV, sondern ein besonderes Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 Abs. 2 AEUV (sofern es in eine der Handlungsformen des Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV mündet). Dieser Unterschied soll vermutlich den Einfluss der Mitgliedstaaten in den häufig von kontroversen Diskussionen begleiteten Regelungsbereichen sicherstellen, auf die sich Art. 19 Abs. 1 AEUV bezieht. So erfordert das besondere Gesetzgebungsverfahren zum einen die Zustimmung des → Europäischen Parlaments. Zum anderen wirkt sich in diesem Verfahren das Erfordernis der Einstimmigkeit im → Rat (Ministerrat) als souveränitätsschonend aus, da hierdurch jedem Mitgliedstaat ein Vetorecht für jegliche Maßnahme aufgrund von Art. 19 Abs. 1 AEUV zukommt.