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1. Allgemeines

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Die Maßnahmen, die aufgrund von Art. 19 AEUV erlassen werden, sollen der Bekämpfung von derartigen Diskriminierungen dienen. Hiermit ist zunächst gemeint, dass erkannte, bereits bestehende Diskriminierungen beseitigt werden sollen. Auch wenn das Hauptaugenmerk auf dieser Dimension liegt, so lässt die Ermächtigung darüber hinaus noch eine präventive Orientierung zu: das potentielle Auftreten künftiger Diskriminierungen zu verhindern darf das verfolgte Ziel sein.

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Beschränkt wird der Kreis möglicher Ziele allerdings durch die Auflistung der unzulässigen Differenzierungskriterien in Art. 19 Abs. 1 AEUV. Dieser Artikel ist die Konkretisierung eines allgemeinen Diskriminierungsverbots, enthält er selbst doch nur eine enumerative Aufzählung (vgl. EuGH, Urt. v. 11.6.2006, C-13/05, Rn. 55 f.). Eine allgemeine, umfassende Maßnahme zur Bekämpfung jeglicher Ungleichbehandlungen kann nicht hierauf gestützt werden. Innerhalb der Aufzählung ist keine Hierarchie vorgesehen, die genannten Kriterien sind also alle gleichrangig und daran anknüpfende Ungleichbehandlungen in gleicher Weise zu bekämpfen. Die speziellen Gleichheitssätze sind zwar ebenfalls in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu finden, jedoch müssen die Begriffe unionsrechtlich autonom ausgelegt werden, um ein einheitliches Verständnis der auf Art. 19 AEUV gestützten Maßnahmen sicherzustellen (→ Auslegung des EU-Rechts).

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