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1. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist die zum Erkenntnisverfahren notwendige Ergänzung, falls der Schuldner dem Richterspruch oder dem förmlich dokumentierten Anspruch nicht freiwillig nachkommt. Insofern ist das Zwangsvollstreckungsrecht mit dem Zivilprozessrecht eng verbunden und ist deshalb sachgerecht (zumindest im Wesentlichen) in der ZPO geregelt.

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Das Verhältnis von Zwangsvollstreckungs- und Erkenntnisverfahren ist insbesondere durch organisatorische und verfahrensmäßige Unterschiede gekennzeichnet: Organisatorisch ist die Zwangsvollstreckung zunächst anderen Organen anvertraut als das Erkenntnisverfahren. Zudem dient das Erkenntnisverfahren der Rechtsfindung und ist daher regelmäßig der Durchsetzung des Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung zeitlich vorgelagert. Daraus folgt aber nicht, dass dem Zwangsvollstreckungsverfahren zwingend ein Erkenntnisverfahren vorausgehen muss. Insbesondere bei notariellen Urkunden ist das nicht der Fall. In der Praxis wird das Vollstreckungsverfahren zudem regelmäßig bereits betrieben, während das Erkenntnisverfahren noch nicht seinen formellen Abschluss gefunden hat. Die Vollstreckung kann etwa aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (§§ 708, 709 ZPO) erfolgen, auch wenn gegen das Urteil noch ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Das Erkenntnisverfahren findet seinen Abschluss erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils (§ 705 ZPO).

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird durch einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers in Gang gesetzt. Es ist im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren kein (typisches) kontradiktorisches Verfahren[1]. Das Verfahren wird einseitig vom Vollstreckungsgläubiger betrieben, ohne dass der Vollstreckungsschuldner der (Zwangsvollstreckungs-)Gegner des Gläubigers wäre. Der Gläubiger kann deshalb als „Herr des Vollstreckungsverfahrens“ bezeichnet werden. Anders als im Erkenntnisverfahren, wo die Klage nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kann (§ 269 I ZPO), steht es ihm etwa frei, seinen Vollstreckungsantrag einseitig zurückzunehmen und dadurch das Verfahren zu beenden[2].

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Der Schuldner wird im Vollstreckungsverfahren in vielen Fällen zunächst nicht einmal gehört. Das wird in Kauf genommen, um den Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme nicht zu gefährden. Nur durch Rechtsbehelfe kann der Vollstreckungsschuldner aktiv in das Verfahren eingreifen und sich rechtliches Gehör verschaffen. Erst dadurch wird das Vollstreckungsverfahren kontradiktorisch.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren › 2. Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

Zwangsvollstreckungsrecht

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