Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 42
b) Organe
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Die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens obliegt den staatlichen Vollstreckungsorganen: Der Gerichtsvollzieher ist das zuständige Organ, wenn die Vollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 I ZPO). Deshalb führt er insbesondere die Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen (Rn. 293 ff) und die Herausgabevollstreckung (Rn. 654 ff) durch. Die §§ 802a ff ZPO enthalten die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers[17]: So ist er nach § 802b I ZPO gehalten, stets auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Er darf insbesondere einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren oder diesem einen Vollstreckungsaufschub gewähren, ohne dass der Gläubiger ihn dazu beauftragt hat. Der Gläubiger kann dem allerdings von Anfang an (§ 802b II ZPO) oder nachträglich (§ 802b III ZPO) widersprechen. Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) zuständig (Rn. 479 ff) und kann Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einholen (§ 802l ZPO).
Der Gerichtsvollzieher ist ein selbstständiges Organ der Rechtspflege. Er ist weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe. Der Gläubiger haftet daher nicht für eine Pflichtverletzung des Gerichtsvollziehers.
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Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet (§ 764 II ZPO). Das Vollstreckungsgericht (funktionell der Rechtspfleger nach § 20 I Nr. 17 RPflG) ist für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen (§ 828 ZPO, dazu Rn. 356) und andere Vermögensrechte (§ 828 ZPO, Rn. 404 ff) zuständig. Soweit die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betroffen ist, gilt dies auch für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Rn. 431 ff), (§ 869 ZPO, § 1 ZVG; funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 1 i RPflG).
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Das Prozessgericht bewirkt die Vollstreckung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach §§ 887 ff ZPO (Rn. 675 ff). Das Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Prozess in erster Instanz geführt wurde, unabhängig davon, ob der Prozess beim Amtsgericht oder Landgericht anhängig war und unabhängig davon, ob er später in der Berufungs- oder Revisionsinstanz weitergeführt wurde.
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Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung von Zwangshypotheken in ein Grundstück (§ 867 ZPO, Rn. 434 ff).
§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens