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2. Arten der Zwangsvollstreckung
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Von außerordentlicher Wichtigkeit ist es, sich zu verdeutlichen, dass das Zwangsvollstreckungsrecht zunächst danach differenziert, worauf der Titel gerichtet ist (vgl. Rn. 8 f). Der 2. Abschnitt (§§ 802a–882h ZPO) betrifft nur die Zwangsvollstreckung „wegen Geldforderungen“. Gemeint ist damit die Vollstreckung aus Titeln, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Die Normen des 2. Abschnitts gelten deshalb nicht, wenn der Titel auf etwas anderes als auf eine Geldzahlung, etwa auf eine Unterlassung oder auf eine Herausgabe, gerichtet ist. Wird der Schuldner verurteilt, sein Bett an den Gläubiger herauszugeben, kann der Schuldner sich nicht auf § 811 Nr. 1 ZPO berufen, weil kein Titel auf Geldzahlung, sondern ein Titel auf Herausgabe einer Sache vorliegt (Rn. 654 ff). Innerhalb der Vollstreckung aus einer Geldforderung wird weiter unterschieden nach dem jeweiligen Vollstreckungsgegenstand. Den größten Erfolg verspricht die Pfändung und Verwertung einer Forderung, die der Vollstreckungsschuldner selbst gegen einen Dritten (Drittschuldner), etwa in Form einer Lohnforderung, hat (Rn. 356 ff).
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Im Gesetz – und in Klausuren – ist allerdings die Vollstreckung in bewegliche Sachen der Regelfall, obwohl bei dieser kaum größere Summen erbracht werden können. In der Praxis von großer Bedeutung, aber nur am Rande Prüfungsstoff, ist die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen. Hier ist die Kenntnis weniger Standardprobleme ausreichend.
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Im 3. Abschnitt (§§ 883–898 ZPO) ist die Vollstreckung aus (allen) anderen Titeln geregelt. Der Gläubiger hat dann nicht auf Geldzahlung geklagt, sondern auf eine andere ganz bestimmte Leistung (z.B. Herausgabe von Unterlagen, Unterlassung von nächtlichem Lärmen). Dann muss er im Zwangsvollstreckungsverfahren genau diese Leistung erhalten. Entsprechend wird im 3. Abschnitt die Herausgabe von beweglichen Sachen (§ 883 ZPO) und von Grundstücken (§ 885 ZPO) geregelt. Zur Erzwingung von Handlungen wird, soweit sie nicht vertretbar sind (sie also nicht gegen Geld von einer anderen Person erbracht werden können), ein Beugemittel (Zwangsgeld, Zwangshaft) verhängt (§ 888 ZPO), während umgekehrt ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann, wenn der Schuldner zu einer Unterlassung verurteilt wurde und dem Titel zuwiderhandelt (§ 890 ZPO).
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Um die richtige Vollstreckungsart zu ermitteln, sind zwei gedankliche Schritte erforderlich: Zunächst ist in einem ersten Schritt der Inhalt des Vollstreckungstitels festzustellen. Innerhalb desjenigen Abschnitts, der die Vollstreckung aus diesem Titel regelt, ist dann in einem zweiten Schritt nach dem Vollstreckungsgegenstand zu differenzieren, auf den im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden soll.
§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › V. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen › 3. Beteiligte und Organe der Zwangsvollstreckung