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VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

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I. Verfahrensgrundsätze – Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte eines Gläubigers. Sie steht deshalb in einem Spannungsfeld zwischen dem Rechtsdurchsetzungsanspruch des Gläubigers und dem grundrechtlichen Schutz des Schuldners. – Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus. – Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO). Der zuerst (rechtmäßig) pfändende Gläubiger wird voll befriedigt, erst danach kommen weitere Gläubiger zum Zuge. – Das Vollstreckungsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz).
II. Verhältnis zum Verfassungsrecht – Die Zwangsvollstreckung ist sehr grundrechtsintensiv (z.B. Art. 1 I, 13 I, 14 I, 20 I, 28 I GG), wobei die Eingriffe, vereinfacht gesagt, durch den titulierten Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gerechtfertigt sind. Vor diesem Hintergrund muss dennoch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG) beachtet werden. – Die Grundrechte des Schuldners werden in vielen einfachgesetzlichen Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts berücksichtigt, so z.B. in §§ 803 I 2, II, 777, 758a, 811, 850 ff ZPO.
III. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen – Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. – Es wird zwischen der Vollstreckung aus Titeln „wegen Geldforderung“ (2. Abschnitt) und allen sonstigen Titeln (3. Abschnitt) unterschieden.
IV. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Insolvenzrecht – Das Zwangsvollstreckungsverfahren kennt den Grundsatz der Einzelvollstreckung: Jeder einzelne Gläubiger versucht, seinen titulierten Anspruch mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Nach dem Prioritätsprinzip kommt der erste voll zum Zuge. – Das Insolvenzverfahren kennt den Grundsatz der Gesamtvollstreckung: Die vorhandene Vermögensmasse wird zwischen allen Gläubigern möglichst gleichmäßig verteilt. Dieses Verfahren ist für den Fall gedacht, dass das Vermögen des Schuldners nicht mehr für alle reicht (vgl. §§ 17 ff InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung). – Im Insolvenzverfahren ist die Einzelvollstreckung ausgeschlossen (§ 89 InsO). – Die Insolvenzeröffnung wirkt teilweise sogar auf schon erworbene Pfändungspfandrechte zurück (§§ 88, 89 I InsO).
V. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO – § 765a ZPO schafft einen subsidiären Rechtsbehelf für Fälle, in denen eine schwere und unverhältnismäßige Härte gegenüber dem Schuldner vorliegt und kein anderer vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf eingreift.
Zwangsvollstreckungsrecht

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