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II. Verfahrensgrundsätze

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Trotz der Vielgestaltigkeit des Vollstreckungsverfahrens und der Verfahrensziele lassen sich für sämtliche Abschnitte geltende Verfahrensgrundsätze zusammenfassen[3]. Sich diese deutlich zu machen, ist vor allem vor einer mündlichen Prüfung zu empfehlen. Verfahrensgrundsätze können aber auch angeführt werden, um Streitfragen in Klausuren zu lösen. Darauf ist die folgende Zusammenstellung ausgerichtet.

Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte. (Wie jedes Verfahrensrecht ist auch das Zwangsvollstreckungsrecht öffentliches Recht.)
Die Zwangsvollstreckung steht im Spannungsfeld von (überwiegendem) Gläubigerrecht und Schuldnerschutz und unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken.
Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus.
Das Vollstreckungsverfahren unterliegt nur einer eingeschränkten Parteienherrschaft. Zwar erfolgt die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers (Dispositionsmaxime), der Gläubiger kann aber nur Vollstreckungsarten wählen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Der Schuldner nimmt nur durch Rechtsbehelfe Einfluss auf das Verfahren. Zudem können die Parteien nur vereinzelt von den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, da die Mehrzahl der Schuldnerschutzvorschriften (vgl. etwa § 811 ZPO) dem öffentlichen Interesse dienen und daher unabdingbar sind.
Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass die Befriedigung der Gläubiger nacheinander erfolgt, und zwar in der Reihenfolge, in welcher sie die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme bewirkt haben.
Das Vollstreckungsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren. Dadurch soll eine möglichst schnelle und effiziente Durchsetzung des titulierten Anspruchs gewährleistet werden. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz). Materielle Einwendungen muss der Schuldner vielmehr im Rahmen der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe vor dem Prozessgericht geltend machen[4].
Eine Besonderheit gibt es beim Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG. Es gilt (selbstverständlich) auch im Zwangsvollstreckungsrecht. Wo durch die Gewährung des Gehörs der Vollstreckungserfolg gefährdet würde, wird das Gehör jedoch nicht vorgelagert gewährt, sondern der Schuldner ist darauf verwiesen, einen Rechtsbehelf einzulegen (so ausdrücklich § 834 ZPO).

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › III. Verhältnis zum Verfassungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht

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