Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 41
a) Beteiligte
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Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Zweiparteienverfahren. Der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger) setzt seinen titulierten Anspruch gegen den Schuldner (Vollstreckungsschuldner) durch. Zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner besteht ein (privatrechtliches!) Vollstreckungsverhältnis[16]. Sie sind an jedem Vollstreckungsverfahren beteiligt.
Daneben können auch Dritte am Vollstreckungsverfahren beteiligt sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Sache des Schuldners gepfändet wird, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet (§ 809 ZPO, Rn. 305 ff). Der praktisch häufigste Fall der Drittbeteiligung ist die Vollstreckung in eine Forderung. Dann wird der Schuldner der Forderung (z.B. der Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners) am Verfahren beteiligt, ohne ursprünglich Schuldner des Vollstreckungsgläubigers gewesen zu sein. Weil er Dritter, und zugleich Schuldner des Schuldners ist, wird er als Drittschuldner bezeichnet.