Читать книгу Zivilprozessrecht - Caroline Meller-Hannich - Страница 10
I.Klageerhebung
Оглавление9Der Zivilprozess beginnt in der Regel mit der Erhebung einer Klage. Dafür erstellt der Kläger1 einen Schriftsatz, den er bei Gericht einreicht, die Klageschrift (§ 253). Den Zustand ab Einreichung der Klage bei Gericht nennt man Anhängigkeit. Das Gericht stellt die Klageschrift anschließend dem darin bezeichneten Beklagten zu (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff.). Erst dann wird von einer erhobenen Klage gesprochen und der Begriff der Rechtshängigkeit verwendet. (§ 261 Abs. 1).
10Die Klageschrift legt bereits verbindlich fest, wer die Parteien des Rechtsstreits sind und welchen Streitgegenstand das Verfahren hat. Der Kläger stellt in der Begründung der Klage den Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegen soll, aus seiner Perspektive dar und führt aus, warum sich seiner Ansicht nach aus dem materiellen Recht die von ihm begehrte Rechtsfolge ergibt.
11Anschließend erhält der Beklagte Gelegenheit zur schriftlichen Klageerwiderung, wozu er bereits mit der Zustellung aufgefordert wird (§ 275 Abs. 1 bzw. § 276). Der Richter trifft schon mit der Zustellung der Klage an den Beklagten die Entscheidung, ob ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird (§ 275), oder ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276) zur weiteren Vorbereitung eines Haupttermins erforderlich erscheint. Der Beklagte wird in einem weiteren Schriftsatz, der Klageerwiderung, zur Klage Stellung nehmen; es schließen sich vielfach eine Replik des Klägers und weitere Schriftsätze an (vgl. § 277).