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Teil 1Einführung und Allgemeines § 1Was ist Zivilprozessrecht?

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1Wenn eine Privatperson der Ansicht ist, Ansprüche gegen eine andere Person zu haben, ist ein Konzept für deren Durchsetzung die Selbsthilfe: Wer nicht bereit ist, mir mein Recht zu gewähren, wird – unter Umständen auch mit Gewalt – durch eigenmächtiges Handeln dazu gebracht. Rechtsschutz wäre in diesem Fall selbst organisiert und privat geregelt. Im Zweifel erhält dann allerdings der Stärkere Recht, nicht unbedingt derjenige, der Recht hat.

2In einem Rechtsstaat liegt das Gewaltmonopol beim Staat, Selbsthilfe ist nur in engen Ausnahmefällen gestattet. Dieses staatliche Gewaltmonopol umfasst auch das Rechtsschutzmonopol. Das bedeutet, allein der Staat, nicht eigenmächtiges Handeln, darf einer Privatperson Rechtsschutz gegen eine andere Privatperson verschaffen.

3Wenn der Staat aber dem Einzelnen die Möglichkeit zur eigenmächtigen Durchsetzung seiner Rechte nicht zubilligen kann, ist er verpflichtet, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem private Rechte festgestellt und durchgesetzt werden können, sog. Justizgewährungspflicht. Dem entspricht ein Justizgewährungsanspruch des Einzelnen.

4Im Bereich der privaten Streitigkeiten gewährt der Staat Rechtsschutz durch unabhängige Rechtsprechung. Dem Rechtsschutzmonopol entspricht insofern ein Rechtsprechungsmonopol. Dem Justizgewährungsanspruch wird also durch Einrichtung eines Zivilgerichtswesens und durch Normierung eines Verfahrens beim Streit um private Rechte genügt.

5Das Zivilprozessrecht regelt dieses Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. § 13 GVG) vor staatlichen Zivilgerichten. Es umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die das gerichtliche Verfahren zur verbindlichen Feststellung und Durchsetzung privater Rechte zum Inhalt haben.

6Die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen sind dabei zwar privatrechtlicher Art, das Verfahrensrecht selbst jedoch setzt die beschriebenen staatsrechtlichen Vorgaben um und findet nur vor den staatlichen Gerichten Anwendung, so dass das Zivilprozessrecht insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

7Der Begriff Zivilprozess wird für die institutionelle Einrichtung des zivilprozessualen Verfahrens benutzt, Zivilprozess ist aber auch der einzelne Rechtsstreit, in dem Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis miteinander verbunden sind.

Zivilprozessrecht

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