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III.Urteil

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14Nach Beweisaufnahme oder auch, falls sie nicht notwendig ist, ohne Beweisaufnahme ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Es ergeht ein Urteil (§ 300), das verkündet (§§ 310, 311) und den Parteien zugestellt (§ 317, §§ 166 ff.) wird. Das Urteil enthält nach der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts im sog. Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2), die richterliche Entscheidung in einem Urteilsausspruch (§ 313 Abs. 1 Nr. 4), dem Tenor. Außerdem stellt der Richter die Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde liegen, in einem Tatbestand dar (§ 313 Abs. 1 Nr. 5) und schließt das Urteil mit den Entscheidungsgründen (§ 313 Abs. 1 Nr. 6), also den Erwägungen, auf denen die Entscheidung rechtlich und tatsächlich beruht.

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