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V.Ausblick in die Zwangsvollstreckung

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15aWährend es im soeben dargestellten Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses um die Feststellung subjektiver Rechte geht, hat das Vollstreckungsverfahren das Ziel, diese Rechte – notfalls auch mittels staatlicher Gewalt – durchzusetzen.2 Das vollstreckungsfähige Leistungsurteil als Ergebnis des Erkenntnisverfahrens ist dabei die Grundlage der Zwangsvollstreckung (§ 704 ZPO), wobei es auch andere Vollstreckungstitel gibt (s. § 794 ZPO).3 Leistet der Schuldner nicht freiwillig, führt erst die erfolgreiche Vollstreckung zur materiell-rechtlichen Befriedigung des Gläubigers. Der Zivilprozess ist insofern zweigeteilt, in ein Erkenntnis- und ein Vollstreckungsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren hat eigene Organe, Maßnahmen und Rechtsbehelfe, die im achten Buch der ZPO geregelt sind.

Zivilprozessrecht

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