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I.Die Dispositionsmaxime

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34Aufgrund der Dispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz genannt, können die Parteien Beginn, Gegenstand und Ende des Prozesses bestimmen.2 Sie verfügen über den Streitgegenstand. Die Dispositionsmaxime gehört sicherlich zu den Prozessmaximen, die den Zivilprozess als solchen kennzeichnen. Hier besteht auch eine Parallele zum materiellen Zivilrecht, wo die Privatautonomie gilt. Zwar sind Prozessmaximen nicht allein aus dem materiellen Recht logisch folgende Konstruktionen; sie sind aber Ausdruck des gesetzgeberischen Verständnisses vom Verhältnis zwischen Staat und Bürger, das sich im materiellen Recht ebenso wie im Verfahrensrecht widerspiegelt.3 Sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zivilprozessrecht besteht insoweit Verfügungsfreiheit. Die Dispositionsmaxime ist also naheliegende Folge der im bürgerlichen Recht gewährten Entscheidungsfreiheit über Bestand und Ausübung der dem Individuum gewährten subjektiven Rechte.4

Zivilprozessrecht

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