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1.Prozessförderung durch das Gericht
Оглавление71Das Gericht ist aufgerufen, den Rechtsstreit möglichst auf einen umfassend vorbereiteten Haupttermin zu konzentrieren, § 272 Abs. 1. Der Richter sollte also den Termin so vorbereiten, dass er den Rechtsstreit tatsächlich dort erledigen kann. Er kann dabei die Verfahrensweise der Vorbereitung bestimmen, indem er entweder ein schriftliches Vorverfahren oder einen frühen ersten Termin wählt (§ 272 Abs. 2). Er kann den Parteien Fristen für ihre Schriftsätze setzen, sollte Zeugen und Sachverständige rechtzeitig laden, Urkunden rechtzeitig anfordern, einen Augenschein anberaumen (§ 273) und kann bereits einen Beweisbeschluss erlassen (§ 358a). Das Gericht soll sich bei seiner Vorbereitung an der Komplexität des Falles orientieren und darf dabei die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar in die Länge ziehen.30 Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es einen Entschädigungsanspruch gegen das Land und den Bund (§§ 198–201 GVG).31