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2.Verhältnis zur Dispositionsmaxime
Оглавление47Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich auf die Befugnis der Parteien, über den Tatsachenstoff zu verfügen. Die Anknüpfung an die Autonomie des Bürgers hat der Verhandlungsgrundsatz mit der Dispositionsmaxime (Rn. 34 ff.) gemein: Beide können unter dem Stichwort „Parteiherrschaft“ zusammengefasst werden, wobei sich allerdings sämtliche Bestrebungen, die Herrschaft über das Verfahren und diejenige über die Tatsachen in ein gemeinsames Prinzip zusammenzufassen,7 letztlich nicht als fruchtbringend erwiesen haben.