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5.Prozessuale Waffengleichheit
Оглавление93Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK wird, vielfach in Kombination mit dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit abgeleitet.73 Auch als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Willkürverbots (Art. 3 GG) ist dieser Anspruch auf Waffengleichheit im Prozess anzusehen.74 Nicht jeder Verfahrensfehler begründet dabei eine Verletzung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit, sondern nur ein solcher mit besonderem Gewicht75; insbesondere, wenn das Verfahren bereits beendet ist, muss insofern das Gericht die aus der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkannt und seine Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennbar nicht ausgerichtet haben.76
94Bei der prozessualen Waffengleichheit geht es letztlich um Gleichheit der formellen Voraussetzungen der Parteien, ihre Rechte im Prozess auszuüben, um Chancengleichheit der Parteien im Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, bei Beweisanträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Prozesshandlungen. Beide Parteien müssen die gleichen Möglichkeiten des Zugangs zum Recht, des Gehörs und der Berücksichtigung durch den Richter haben. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von der „Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung vor dem Richter“.77 Wer etwa keine Zeugen zur Verfügung hat, muss als Partei angehört oder vernommen werden, wer keine anderen Beweismittel hat, dessen Antrag auf Zeugenbeweis darf nicht zurückgewiesen werden.78 Wer nicht in der Lage ist, ein aussichtsreiches Verfahren selbst zu finanzieren, erhält staatliche Prozesskostenhilfe (Rn. 653 ff.) oder auf andere Weise Entlastung vom Kostenrisiko eines Prozesses, wobei freilich Gesetzgebung und Rechtsprechung einer externen Prozessfinanzierung derzeit sehr zurückhaltend gegenüberstehen.79