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2.Tod oder Erlöschen einer Partei

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104Nur eine existente Person kann Partei eines Zivilprozesses sein. Existieren die Parteien oder eine von ihnen nicht, entweder weil es sie niemals gab oder weil eine natürliche Person gestorben oder eine Gesellschaft erloschen ist, ist bzw. wird20 eine Klage gegen sie oder durch sie unzulässig.21

105Der Tod einer Partei im laufenden Verfahren bewirkt nach § 239 Abs. 1 zunächst die Unterbrechung des Rechtsstreits, es sei denn eine Vertretung wirkt nach § 246 fort. Der unterbrochene Prozess kann durch den Rechtsnachfolger (Erben) aufgenommen werden. Wenn er nicht aufgenommen wird, oder der Prozess von vornherein eine nicht existente Partei betrifft, ergeht ein Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen (Rn. 222) wird.

Zivilprozessrecht

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