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II.Die Parteien
Оглавление102Die Parteien sind Privatpersonen, die ihre subjektiven Rechte durch die staatlichen Gerichte gewährleistet sehen wollen (Kläger) oder gegen die ein Anspruch erhoben oder ein sonstiges subjektives Recht geltend gemacht wird (Beklagter). Auf Kläger- oder Beklagtenseite können auch mehrere Personen stehen, die dann jeweils Partei sind und Streitgenossen (Rn. 382 ff.) genannt werden, §§ 59, 60.