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3.Die Prozessbevollmächtigten

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106Den Parteien zur Seite steht bzw. für sie handelt vielfach ein Rechtsanwalt, § 78. Die Parteien können sich aber auch durch eine sonstige Person vertreten lassen, indem sie dieser eine Prozessvollmacht erteilen, § 79. Die Norm lässt allerdings in § 79 Abs. 2 S. 2 nur einen bestimmten Kreis von Personen für eine solche Vertretung zu, etwa Familienangehörige oder Verbraucherzentralen. Im Landgerichtsprozess ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgesehen, § 78. Dasselbe gilt im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und vor dem Bundesgerichtshof. Die Partei kann auch die Vertretung durch eine sonstige Person nach § 79 mit derjenigen durch einen Rechtsanwalt nach § 78 kombinieren. Die Notwendigkeit und die Voraussetzungen dieser Prozessvertretungsmöglichkeiten sind Teil der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage (Rn. 31, 290, 435).

Zivilprozessrecht

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