Читать книгу Zivilprozessrecht - Caroline Meller-Hannich - Страница 57
I.Prozesshandlungen des Gerichts
Оглавление110Das Gericht bestimmt über den Prozess durch seine richterlichen Entscheidungen, und zwar in Form von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 6. Es handelt sich um die richterlichen Möglichkeiten, einen Prozess voranzubringen und zu beenden. Während das Urteil den Rechtsstreit zwischen den Parteien ganz oder zum Teil entscheidet (Rn. 440 ff., 449 ff.), ergeht durch einen Beschluss noch keine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits, weshalb Beschlüsse in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen werden, vgl. § 128 Abs. 4. Ein Beispiel für einen Beschluss ist der Beweisbeschluss nach § 358 oder der Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 1 S. 1. Im Unterschied zu Urteilen und Beschlüssen haben Verfügungen vor allem interne prozessleitende Wirkung und sind im Regelfall nicht anfechtbar. Beispielhaft sind die in § 273 genannten Maßnahmen zur Terminsvorbereitung (Rn. 333) zu nennen.