Читать книгу Zivilprozessrecht - Caroline Meller-Hannich - Страница 54
5.Insbesondere: nicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen
Оглавление107aNicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen sind im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Da derzeit der Rechtsdienstleistungsmarkt vermehrt auch durch private nicht-anwaltliche Anbieter bedient wird28, enthält das RDG Regelungen, die einerseits die Qualität der professionellen Rechtsberatung sichern, andererseits Betroffenen auch bei kleineren Forderungen eine bezahlbare und einfache Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen.29 Dies betrifft vor allem digital gestützte Rechtsdienstleistungen („Legal Tech“), die immer einfacher anbietbar und zugänglich werden.30 Die entsprechenden Angebote funktionieren regelmäßig über ein Inkassomodell. Die Anbieter setzen also für die Betroffenen im eigenen Namen deren Forderungen klageweise durch. Solange sich Prüfung und Beratung nur auf die Einziehung beziehen, ist dies nach § 2 Abs. 2 iVm § 10 RDG erlaubt. Die Prozessvertretung ist Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 aber nur im Mahnverfahren und in einzelnen Bereichen der Zwangsvollstreckung gestattet. In der Regel wird dann neben dem Inkassodienstleister ein Rechtsanwalt eingebunden.