Читать книгу Zivilprozessrecht - Caroline Meller-Hannich - Страница 53
4.Insbesondere: der Rechtsanwalt
Оглавление107Ein Rechtsanwalt ist einerseits unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1–3 BRAO), andererseits ist er mit seinem Mandanten durch privatautonomen Vertrag (Entgeltliche Geschäftsbesorgung, §§ 675 Abs. 1, 611 BGB) verbunden. Insofern hat er gesetzliche Pflichten zur Beachtung des anwaltlichen Berufsrechts, §§ 43 ff. BRAO. Gleichzeitig ist er vertraglich gegenüber seinem Mandanten zur richtigen Beratung und fehlerfreien Vertretung im Prozess verpflichtet.22 Beide Pflichtenkreise können ineinandergreifen. So ist es beispielsweise dem Anwalt berufsrechtlich nicht gestattet, widerstreitende Interessen verschiedener Mandanten zu vertreten, § 43a BRAO.23 Materiell-rechtlich ist dies dem Mandanten gegenüber auch eine Vertragspflichtverletzung, wobei der Anwalt sogar verpflichtet ist, schon vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen zum Gegner hinzuweisen.24 Zuletzt ist der Mandant mit dem Anwalt durch die Prozessvollmacht verbunden (§§ 80 ff.),25 was allerdings einer privatrechtlichen Bevollmächtigung i. S. d. §§ 164 ff. BGB nicht gleichsteht.26 Die Prozessvollmacht betrifft nämlich die Prozessvertretung, nicht die Vertretung bei der Vornahme materiell-rechtlicher Willenserklärungen. Ihre Erteilung ist Prozesshandlung. Ihre Reichweite ergibt sich nicht aus einer internen Bevollmächtigung, sondern aus den Regeln des Prozessrechts, §§ 81 ff. Im Prozess wird ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zugerechnet, § 85 Abs. 2. Ist ein Rechtsanwalt bestellt, übt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten seines Mandanten aus.27