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III.Weitere Beteiligte am Zivilprozess

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108Außer dem Gericht, den Parteien und ihren Vertretern können auch Dritte an einem Prozess beteiligt sein, indem sie etwa auf Kläger- oder Beklagtenseite als Nebenintervenient bzw. Streithelfer auftreten, § 66 (Rn. 410 ff.). Beteiligung Dritter gibt es außerdem im familiengerichtlichen Verfahren, §§ 7 ff. FamFG. Geregelt ist schließlich, dass eine Person, die nach dem formellen Parteibegriff (Rn. 103) nicht Partei ist, aber ihre materiell-rechtliche Rechtsinhaberschaft behauptet, am Prozess beteiligt wird, wodurch es zur Hauptintervention, § 64, oder zum Prätendentenstreit, § 75 (ähnliche Wirkungen bei §§ 76, 77 – Urhebernennung), kommen kann. Zu beachten ist allerdings, dass die Hauptintervention zu einer selbstständigen Klage des Intervenienten gegen beide Parteien des Erstprozesses führt, so dass keine dritte Partei, sondern eine zusätzliche Klage hinzutritt.31

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