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I.Das Gericht

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96Unter Gericht versteht man denjenigen konkreten Spruchkörper, der in einem Verfahren Recht spricht. Das kann ein einzelner Richter (Rn. 97), aber auch ein Kollegialgericht, etwa eine Zivilkammer oder ein Zivilsenat, sein. An diesen Begriff von Gericht knüpfen auch Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 92 GG an, die die Gewaltenteilung festschreiben und die rechtsprechende Gewalt den Gerichten bzw. den Richtern anvertrauen. Beim Gericht liegt die formelle und materielle Prozessleitung (Rn. 328 ff.).

Zivilprozessrecht

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