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3.Einzelne Arten von Prozesshandlungen

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117Im Übrigen differenziert man bei den Prozesshandlungen nach den konkreten Wirkungen, die sie auf den Prozess haben, insbesondere danach, ob sie unmittelbare Wirkungen auf das Verfahren haben (sog. Bewirkungshandlungen) oder (mittelbar) ein gerichtliches Handeln herbeiführen sollen, was dann selbst erst Wirkungen auf den Prozess hat (sog. Erwirkungshandlungen).8

118a) Erwirkungshandlungen. Erwirkungshandlungen sind etwa der Klageantrag und sonstige Anträge an das Gericht, weil sie als Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung zu erlassen, zu verstehen sind. Auch Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte sind in diesem Sinne Erwirkungshandlungen, da sie darauf gerichtet sind, eine gerichtliche Entscheidung über einen bestimmten Tatsachenstoff herbeizuführen.

119b) Bewirkungshandlungen. Zu den Bewirkungshandlungen gehören etwa die Klagerücknahme, der Verzicht, der Vergleich und das Anerkenntnis, da sie unmittelbar die prozessuale Lage gestalten.

120c) Angriff und Verteidigung – Angriffs- und Verteidigungsmittel. Hilft man sich nicht mit der Unterscheidung zwischen Er- und Bewirkungshandlungen, sondern greift auf die Begrifflichkeit der ZPO (s. etwa § 282) zurück, so kann zwischen Angriff/Verteidigung einerseits und Angriffs-/Verteidigungsmitteln andererseits differenziert werden. Angriff sind dabei der Klageantrag und sonstige Anträge, Verteidigung der Antrag auf Klageabweisung, also jeweils Ausprägungen der Dispositionsmaxime. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind demgegenüber die Behauptungen, das Bestreiten und die Beweisanträge, also jeweils Ausprägungen des Beibringungsgrundsatzes.

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