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II.Prozesshandlungen der Parteien 1.Vorliegen einer Parteiprozesshandlung

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111Auch die Parteien beeinflussen Fortgang und Ende des Verfahrens durch Prozesshandlungen. Man denke nur an die Klageerhebung, den Vortrag von Tatsachen oder den Abschluss eines Vergleichs. Eine Parteiprozesshandlung liegt vor, wenn eine Handlung bestimmungsgemäß ihre Hauptwirkungen im Prozess entfaltet. Die herrschende Meinung geht insofern von einem funktionalen Prozesshandlungsbegriff aus.1 Angeknüpft wird an die Zielrichtung und Wirkung einer Handlung. Keine Rolle spielt es dann, ob die Handlung selbst innerhalb oder außerhalb des Prozesses vorgenommen worden ist.

Bsp.: Die in einem Vertrag enthaltene Vereinbarung über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nach § 38 (Gerichtsstandsklausel) ist eine Prozesshandlung. Vereinbaren die Parteien jedoch einen bestimmten Erfüllungsort für ihren Vertrag, § 269 BGB, hat dies zwar auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand, § 29, ist aber dennoch keine Prozesshandlung, sondern ein materielles Rechtsgeschäft, da dort die Hauptwirkungen der Vereinbarung liegen.

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